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Transparenzregister - Gebührenbefreiung bis 31.12.2020 beantragen!

18. 12. 2020

Im Zusammenhang mit der Einführung des Geldwäschegesetzes 2017 wurde auch ein zentrales Transparenzregister geschaffen. Die Bundesregierung hat den Bundesanzeiger-Verlag mit der Führung des Registers beauftragt und zur Erhebung von Gebühren berechtigt. Eingetragene Vereine sind zwar nicht meldepflichtig, müssen aber grundsätzlich eine Gebühr für die Führung des Transparenzregisters zahlen (ab 2020: 4,80 Euro jährlich).

Auf Antrag haben gemeinnützige Vereine die Möglichkeit sich von der Zahlung der jährlichen Gebühr befreien zu lassen.

Da eine rückwirkende Befreiung nicht möglich ist (vgl. § 4 Absatz 3 der Transparenzregistergebührenverordnung), sollte der Befreiungsantrag unbedingt bis spätestens 31.12.2020 gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn Ihr Verein bisher keinen Gebührenbescheid erhalten haben sollte.

 

Zur Fristwahrung reicht zunächst eine formlose E-Mail aus:

 

 

Der Verein erhält dann eine Eingangsbestätigung und wird ggf. zur Einreichung fehlender Unterlagen aufgefordert. Dies sind neben dem Antrag (am besten auf einem eingescannten Briefbogen des Vereins) ein aktueller Freistellungsbescheid des Finanzamtes sowie ein „Nachweis über die Berechtigung, den Antrag für den Verein zu stellen“ (Auszug aus dem Vereinsregister).

Nachfolgend finden Sie unter Downloads und Links weitere Informationen zum Tranzparenzregister.

 

 

 

Bild zur Meldung: Beitragsfreistellung