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Vereinsbasierter Sport bei „ROT PLUS“unter Auflagen möglich – Änderung der Landesverordnung ab 9. Dezember 2021

10. 12. 2021

Wenn in einer Region des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landkreis oder kreisfreie Stadt) oder aber im ganzen Land „Rot plus“ greift, ist seit dem 09.12.2021 wieder vereinsbasierter Sport möglich, allerdings mit weitergehenden Auflagen. 

Die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V vom 08.12.2021 können Sie hier nachlesen: Corona-LVO M-V vom 08.12.2021


Was bedeutet „Rot plus“?

  1.   Ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt wird an mindestens 7 aufeinanderfolgenden Tagen der Stufe 4 (Rot) der risikogewichteten Einstufung zugeordnet - und es droht eine weitergehende Überlastung des Gesundheitssystems. 
    (vgl. § 1g Absatz 4 Corona-LVO M-V)
    oder

  2.   Das Land Mecklenburg-Vorpommern überschreitet an mindestens 7 aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert 9 der Hospitalisierungsinzidenz - und es droht landesweit eine weitergehende Überlastung des Gesundheitssystems.
    (vgl. § 1g Absatz 5 Corona-LVO M-V)


Wann greift „Rot plus“?

Die zuständige Gesundheitsbehörde (beim Kreis oder bei der kreisfreien Stadt) bzw. das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport trifft die Feststellung, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems in der Region (Landkreis oder kreisfreie Stadt) bzw. landesweit droht.

Hinweis:
Zurzeit (Stand: 09.12.2021) gilt das für den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, den Landkreis Rostock und die Hanse- und Universitätsstadt Rostock.


Welcher Sport ist bei „Rot plus“ zulässig?

  • Vereinsbasierter Kinder- und Jugendsport, auch in Schwimm- und Spaßbädern, mit nicht mehr als 15 Personen im Innenbereich und nicht mehr als 25 Personen im Außenbereich
    (zu weiteren Auflagen siehe unten)

  • Vereinsbasierter Sport für Erwachsene in geschlossenen Übungsgruppen, auch in Schwimm- und Spaßbädern, mit nicht mehr als 15 Personen im Innenbereich und nicht mehr als 25 Personen im Außenbereich
    (zu weiteren Auflagen siehe unten)


Welche Auflagen sind außerdem zu beachten?

  • Generell: die allgemeinen Auflagen für vereinsbasierten Sport gemäß § 2 Abs. 21 i.V.m. Anlage 21 Corona-LVO M-V

  • Nur im Innenbereich: 
    die 2-G-Plus-Regelung gemäß § 1f Corona-LVO M-V:
    Erwachsene müssen vollständig geimpft oder genesen sein und einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen; 
    Kinder und Jugendliche (12- bis 17-jährige bis zum 31.12.2021) müssen nicht geimpft oder genesen sein, aber grundsätzlich getestet (außerhalb der Ferien reicht jedoch die Vorlage des Schülerausweises).


Sind Sportveranstaltungen möglich?

Wenn „Rot plus“ gilt, sind Sportveranstaltungen mit Zuschauenden gemäß § 2 Absatz 22 Corona-LVO M-V untersagt.


Wie lange gelten die „Rot-plus-Regelungen“?

Die o.g. Regelungen für den vereinsbasierten Sport gelten zunächst nur bis zum 15. Dezember 2021.


Über die weitere Entwicklung werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Meldung vom LSB M-V e.V. übernommen

 

Bild zur Meldung: Vereinsbasierter Sport bei „ROT PLUS“unter Auflagen möglich – Änderung der Landesverordnung ab 9. Dezember 2021