Weitere Beschränkungen von Sportmöglichkeiten

07. 04. 2021

Nach der überarbeiteten Landesverordnung sind angesichts der aktuellen Inzidenzwerte derzeit nur folgende Formen des Sports in Mecklenburg-Vorpommern gestattet:

  • Individualsport, der mit maximal fünf Personen (ggf. zuzüglich Kinder bis 14 Jahren) aus zwei Hausständen auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird (§ 2 Abs. 21 Satz 2 Corona-LVO M-V); dabei sind die Auflagen der Anlage 21 einzuhalten. Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 150 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten und ist dies auf ein diffuses, nicht auf lokale Ausbrüche begrenztes Infektionsgeschehen zurückzuführen, darf der Individualsport nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben werden (§ 13 Abs. 6 Satz 1 Ziffer 6 Corona-LVO M-V; derzeit nur im Landkreis Ludwigslust-Parchim).

  • Der vereinsbasierte Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport im Freien in allen Sportarten bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, der in Landkreisen und kreisfreien Städten angeboten wird, in denen der Schulbetrieb als täglicher Präsenzunterricht in Gestalt eines Regelbetriebes unter Pandemiebedingungen gemäß der 2. Schul-Corona-Verordnung stattfindet, ist in Gruppen bis zu 20 Kindern bzw. Jugendlichen zulässig (§ 2 Abs. 21 Satz 3 Corona-LVO M-V). Betroffen sind die Klassenstufen 1 bis 6 sowie Abschlussklassen; der Inzidenzwert von 100 muss für mindestens zehn Tage unterschritten sein. Dabei sind die Auflagen der Anlage 21 einzuhalten; so muss jeder Teilnehmer ab dem 6. April 2021 (in der Hansestadt Rostock ab dem 10. April 2021) über ein tagesaktuelles – maximal 24 Stunden altes – negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis verfügen (Anlage 21 Ziffer 7 der Corona-LVO M-V).

  • Unverändert bleibt die Regelung, dass Bundeskader und Landeskader sowie Spitzenathletinnen und -athleten, die mit dem Sport ihren überwiegenden Lebensunterhalt bestreiten, öffentliche und private Sportanlagen für den Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb in allen Sportarten, ohne Zuschauer, nutzen dürfen; dabei besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 22 einzuhalten (§ 2 Absatz 22 Corona-LVO M-V).

  • Auch der Rehabilitationssport gemäß § 64 SGB IX bleibt auf Grundlage des § 2 Abs. 4 der Corona-LVO M-V möglich und durchführbar. Im Rahmen der erlaubten Ausübung des Reha-Sports sind die Auflagen der Anlage 4 der Corona-LVO M-V einzuhalten. Außerdem können die zuständigen Behörden weitergehende infektionsschutzrechtliche Maßnahmen treffen, wenn das jeweilige Infektionsgeschehen dies erfordert (vgl. § 13 der Corona-LVO-MV).


Hingegen ist Vereinssport ohne Altersbegrenzung – im Freien bzw. ggf. auch im Innenbereich – zurzeit faktisch nirgendwo in Mecklenburg-Vorpommern möglich. Erst wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz von 50 an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten werden sollte, greifen die Regelungen des § 13a Absatz 1 Ziffer 6 bzw. – bei Unterschreiten der 7-Tages-Inzidenz von 50 an mindestens 14 aufeinanderfolgenden Tagen – die Regelungen des § 13a Absatz 3 Ziffer 3 Corona-LVO M-V.
Dabei haben die Hygiene- und Sicherheitskonzepte geeignete verpflichtende Testerfordernisse (tagesaktuelle, 24 Stunden gültige COVID-19-Schnell- oder vor Ort vorzunehmende Selbsttests) vorzusehen.

Der bisherige § 12 Absatz 7 Corona-LVO M-V, der bei einer landesweiten stabilen 7-Tages-Inzidenz von unter 100 die Möglichkeit des kontaktfreien Sports im Innenbereich sowie des Kontaktsports im Außenbereich unter der Voraussetzung vorsah, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen tagesaktuellen COVID-19-Schnell- oder Selbsttest verfügen, wurde ersatzlos gestrichen.


Hintergrund:

Der Änderung der Corona-LVO M-V voraus gingen die Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 22. März und der MV-Gipfel am 26./27. März 2021. In der gemeinsamen Erklärung der Teilnehmer des MV-Gipfels wurde darauf hingewiesen, dass die Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz des Landes von 100 eine Anpassung der landesweiten Corona-Regelungen erforderlich mache; bereits vorgenommene Öffnungsschritte sollten aber möglichst nicht wieder rückgängig gemacht werden. Beschränkungen für den Sport wurden in der Erklärung ausdrücklich nur im Zusammenhang mit der Überschreitung einer Inzidenz von 150 Infektionen pro 100.000 Einwohnern erwähnt.

Dennoch sieht die nach dem MV-Gipfel angepasste Landesverordnung überraschenderweise weitere Beschränkungen für den Sport vor. War der Vereinssport ohne Altersbegrenzung bisher bei einer landesweiten Inzidenz von unter 100 möglich, sind jetzt regionale Lockerungsmaßnahmen erst möglich, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Inzidenz von 50 unterschritten wird – wovon zurzeit sogar die Hansestadt Rostock weit entfernt ist. Für den Sport stellt dies eine deutliche Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage dar – sowie die Rücknahme eines bereits vorgenommenen Öffnungsschrittes, was der MV-Gipfel ja eigentlich ausgeschlossen hatte. Damit ist die kürzlich veröffentlichte Forderung des LSB-Präsidiums, Sporttreiben im Verein für alle Altersgruppen zu ermöglichen, in weite Ferne gerückt.

Eine weitere ganz erhebliche Beschränkung für den Sport ergibt sich aus dem Erfordernis des täglichen Testens, welches der MV-Gipfel zwar für weite Lebensbereiche, nicht aber für den (vereinsbasierten) Sport beschlossen hatte. Auf die Vereine, die vereinsbasierten Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport anbieten, kommen direkt nach Ostern massive bis existenzbedrohende Probleme zu, wenn täglich alle Sporttreibenden getestet werden müssen. Der LSB hat bereits mehrfach eine logistische und/oder finanzielle Unterstützung der Vereine angemahnt. Ohne eine schnelle, pragmatische Lösung wird die Forderung des LSB-Präsidiums, besonders den für die Stärkung des Immunsystems sowie die Möglichkeit kontrollierter sozialer Kontakte so wichtigen Kinder- und Jugendsport im Verein zu öffnen, letztlich nicht zum Tragen kommen.

Artikel übernommen vom LSB M-V

 

Die aktuelle Lesefassung der neuen – bis zum 18. April 2021 gültigen – Corona-Landesverordnung finden Sie unter weitere Informationen/ Links

 

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