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Was ist neu beim 3. Waffenänderungesetz (3. WaffRÄndG)

26. 08. 2020

Durch die Corona-Pandemie ist der Schießbetrieb nicht nur in Mecklenburg-Vorpommern größtenteils zum Erliegen gekommen. Da geriet das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz etwas aus dem Blickfeld. Doch welche Auswirkungen hat diese Gesetzesänderung für Waffenbesitzer und solche, die es erst noch werden wollen. Um diese Fragen zu beantworten, sind die wichtigsten Bereiche hier zusammengefasst:

 

1. Rechtliche Trennung von Waffenerwerb und Waffenbesitz im §14 WaffG

Abs. 3: Regelung für den Erwerb

  • Für den Erwerb gilt: Ein nach § 15 Absatz 1 WaffG anerkannter Schießsportverband musste bescheinigen, dass das Mitglied seit mindestens 12 Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Hier hat sich also nichts verändert. Für den Erwerb bedeutet das nach wie vor: Innerhalb von 12 Monaten jeden Monat mindestens einmal schießen oder 18 Schießtermine unregelmäßig  im Jahr verteilt.

Abs. 4: Regelung für den Besitz (Bedürfnisprüfung)

  • Ein anerkannter Schießsportverband muss glaubhaft machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe entweder mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder mindestens 6 Mal innerhalb von 12 Monaten betrieben hat

  • Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis für Waffen beider Kategorien zu erbringen

  • Nach 10 Jahren genügt für den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses des Sportschützen (§ 4 Abs. 4) die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein (Bescheinigung des Vereins reicht)

Schützen, die ihre erlaubnispflichtigen Waffen noch keine 10 Jahre besitzen, müssen durch eine Bescheinigung des Landesschützenverbandes glaubhaft machen, dass sie in den letzten 24 Monaten vor der Überprüfung einmal alle drei Monate oder sechsmal alle zwölf Monate mit den eigenen erlaubnispflichten Waffen geschossen haben. Wie dieser Nachweis erbracht werden soll, ist zwar nicht geregelt, aber für die Schützen ist die Führung eines Schießnachweises (Schießbuch) zu empfehlen. Besitzen Schützen sowohl erlaubnispflichtige Lang- und Kurzwaffen, ist dieser sowohl für Lang- als auch für Kurzwaffen getrennt zu erbringen.

Die Regelungen für den Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen sind zwar unverändert geblieben, allerdings wird ab dem 01.09.2020 die gelbe WBK für Sportschützen auf 10 Waffen beschränkt werden. Wer jetzt bereits mehr Waffen dort eingetragen hat, braucht aber keine Angst zu haben, denn vorhandene Waffen genießen Bestandsschutz () § 58 Abs. 22 WaffG: „Besitzt jemand am 20. Februar 2020 aufgrund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.“). Allerdings ist, wenn dort jetzt schon mehr als 10 Waffen eingetragen sind, zukünftig kein weiterer Erwerb von Waffen auf der gelben WBK für Sportschützen möglich.

 

2. Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 WaffG

Abs. 4: „Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.“

Abs. 5: Das persönliche Erscheinen des Antragstellers / Erlaubnisinhabers kann in begründeten Einzelfällen verlangt werden.

Die Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses ist jetzt einheitlich geregelt und erfolgt 5 Jahre nach Erwerb der Waffe. Schützen, die seit über 10 Jahren erlaubnispflichtige Waffen besitzen, müssen zum Nachweis des Bedürfnisfortbestandes nur ihre Mitgliedschaft in einem Schützenverein nachweisen.

Weitere für Sportschützen und Jäger geltende Änderungen sind:

 

3. Zuverlässigkeitsüberprüfung

In die in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle die Jahre, von der Behörde durchgeführten Überprüfung der Zuverlässigkeit wird zukünftig auch das für den Wohnort des Erlaubnisbewerbers zuständige Landesamt für Verfassungsschutz in die Überprüfung mit einbezogen. Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation bzw. deren Unterstützung reicht auch dann aus, eine Regelunzuverlässigkeit zu begründen, wenn diese Organisation nicht verboten ist. Diese Regelung gilt auch im Sprenggesetz, d.h. auch für Wiederlader und Vorderladerschützen.

 

4. Erweiterung des Kreises der waffenrechtlich wesentlichen Teile

Die Änderungen in diesem Bereich wurden in einer Handreichung des Bundeskriminalamtes zusammengefasst und betreffen vor allem die Besitzer von halbautomatischen Langwaffen  auf Basis AR15, da jetzt eine ganze Reihe bisher freier Teile nun „waffenrechtlich wesentlich“ geworden sind bzw. dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegen. Der Leitfadenkann hier per Download geholt werden: https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/leitfadenWaffenteile.html

 

5. Schalldämpfer und Nachtsicht-Vorsatzgeräte für Zielfernrohre

Jäger (d.h. Besitzer eines gültigen Jahresjagdscheins) können Schalldämpfer für Zentralfeuer-Langwaffen ohne vorherige behördliche Genehmigung (Voreintrag) kaufen, müssen den Erwerb aber innerhalb von 14 Tagen bei der Behörde anmelden und eintragen lassen. Die Verwendung der Schalldämpfer ist ausschließlich zur Jagd und im Zusammenhang damit(z.B. zum jagdlichen Übungsschießen) gestattet, nicht für schießsportliche Aktivitäten.

Für den Erwerb und Besitz von Schalldämpfern für Langwaffen mit Randfeuermunition ist weiterhin ein besonderes Bedürfnis glaubhaft zu machen.

Nachtsicht-Vorsatzgeräte dürfen von Jägern (d.h. Besitzern eines gültigen Jahresjagdscheins)  erworben und besessen werden.

Bei der Verwendung von Schalldämpfern und Nachtsicht-Vorsatzgeräten müssen aber die  jagdrechtlichen Regelungen der einzelnen Länder und das BJG berücksichtigt werden.

 

6. Magazine

Zukünftig  sind alle Wechselmagazine für Zentralfeuermunition – auch von Repetierwaffen – mit einer Kapazität von  mehr als zehn Patronen für Langwaffen oder zwanzig Patronen für Kurzwaffen verboten. Maßgeblich ist dabei der Magazinkörper. D.h.: Auch ein auf eine Kapazität von 5 oder 10 Schuss beschränktes Magazin, das ohne diese Beschränkung mehr als 10 Schuss aufnehmen würde, ist verboten.

Es gibt eine Altbesitzregelung: Für den, der ein solches Magazin vor dem 13.06.2017 erworben hat, gilt das Verbot nicht. Voraussetzung ist allerdings die Meldung des Magazins bei der Waffenbehörde, die bis zum 01.09.2021 erfolgen muss. Für die Meldung wird es demnächst Formblätter geben.

Wurde das Magazin erst nach dem 13.06.2017 erworben, muss es entweder einem Berechtigten (also jemand mit der notwendigen BKA-Ausnahmengenehmigung), der zuständigen Behörde oder der Polizeidienststelle überlassen werden oder es ist ein Antrag nach §40(4) WaffG beim Bundeskriminalamt zu stellen. Das Antragsformular kann hier geholt werden: https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/3AendWaffG/AntragAltbesitzMagazine.html

Bei fest eingebauten Magazinen gilt dieses Verbot nur für Selbstladewaffen für Zentralfeuermunition. Repetierer (z.B. Unterhebelrepetierer mit Röhrenmagazin unter dem Lauf) sind nicht davon betroffen. Die Magazinkapazität wird in dem Kaliber gemessen, für welches die Waffe vom Hersteller bestimmt ist. Als Beispiel: Für eine Selbstladeflinte im Kaliber 12/76. wird die Magazinkapazität durch das Fassungsvermögen von Patronen im Kaliber 12/76 bestimmt.

 

7. Halbautomatische Waffen

Legal besessene halbautomatische Waffen für Zentralfeuermunition werden dann zu „verbotenen Waffen“, wenn ein in die Waffe passendes Magazin mit einer unzulässig großen Kapazität eingeführt wird. Unzulässig groß sind für Kurzwaffen Magazine mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss und für Langwaffen Magazine mit einer Kapazität von mehr als 10 Schuss. Auch hier zählt wieder die theoretische Magazingröße, also der Körper.

Magazine, die sowohl in Lang- wie auch in Kurzwaffen verwendbar sind werden grundsätzlich als Kurzwaffenmagazine angesehen. Hat allerding der Besitzer eine Langwaffe, in der das Magazin verwendbar ist, dürfen  lediglich Magazine dieser Art mit maximal zehn Schuss besessen werden. Aufpassen müssen hier in erster Linie Besitzer von Waffen wie dem Marlin Camp Carbine oder dem Ruger Police Carbine, die ja für die Verwendung von Pistolenmagazinen entwickelt wurden.

 

8. Salutwaffen

Zu Salutwaffen umgebaute verbotene Schusswaffen (Kategorie A) bleiben verbotene Waffen. Für den Besitz von Salutwaffen ist ein Bedürfnis notwendig. Das besteht insbesondere dann, wenn der Antragsteller diese für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen,  für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege benötigt.

 

Wolfgang Finze

 

Bild zur Meldung: Wolfgang Finze Vizepräsident LSV M-V Veranwortungsbereich Waffenrecht/Waffentechnik